Was ist das Jugendschutzgesetz?
Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Damit sind öffentliche Orte wie Gaststätten, Diskotheken oder Veranstaltungsorte gemeint. Frei zugängliche Orte wie Parks oder öffentliche Plätze fallen nicht unter das Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche können sich hier im Prinzip jederzeit aufhalten, es besteht also kein generelles Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Hier ist es grundsätzlich die Aufgabe der Eltern, ihre Kinder zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass sie nicht in Gefahr geraten.
Das Jugendschutzgesetz beschränkt den Zugang zu Produkten oder Orten, von denen eine mögliche Gefährdung für Kinder und Jugendliche ausgehen kann.
Das betrifft konkret den Aufenthalt in Gaststäten sowie den Besuch von Diskotheken als auch Tanzveranstaltungen, den Zutritt zu Spielhallen als auch die Teilnahme an Gewinnspielen, jugendgefährdende Veranstaltungen und jugendgefährdende Orte, Alkohol- sowie Tabakkonsum, problematische Medieninhalte und öffentliche Filmvorführungen.
Das Jugendschutzgesetz formuliert daher ganz klare Aufenthaltsbeschränkungen und –Verbote, Abgabebeschränkungen sowie Alters- und Zeitgrenzen. (BMFSFJ, 2023, S. 9 (Öffnet in einem neuen Tab))
Das Jugendschutzgesetz kann hier (Öffnet in einem neuen Tab) eingesehen werden.
Wo und für wen gilt das Jugendschutzgesetz?
Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen nur in der Öffentlichkeit. Es betrifft Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist ein Kind eine Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist und Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Mit Öffentlichkeit sind Orte wie Gaststätten, Diskotheken oder Veranstaltungssäle gemeint. Besuchen kann diese Orte grundsätzlich jeder, der das möchte und zum Beispiel Interesse an einem Konzert hat. Der Besucherkreis ist damit nicht eingeschränkt, wie es zum Beispiel bei einer Vereinsveranstaltung für Mitglieder der Fall ist oder bei einer geschlossenen Veranstaltung, für die es eine Gästeliste gibt.
Bei größeren Veranstaltungen jedoch, wie zum Beispiel bei Partys ganzer Schuljahrgänge (Abiball) oder bei Festen eines größeren Vereins, kann der Gastgeber aber kaum kontrollieren oder verhindern, dass auch nicht geladene Personen die Veranstaltung besuchen. In diesen Fällen sind solche Veranstaltungen als öffentlich anzusehen. Damit gilt auch hier das Jugendschutzgesetz. Frei zugängliche Orte wie Parks oder öffentliche Plätze fallen nicht unter das Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche können sich hier im Prinzip jederzeit aufhalten, es besteht also kein generelles Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Hier ist es grundsätzlich die Aufgabe der Eltern, ihre Kinder zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass sie nicht in Gefahr geraten. (BMFSFJ, 2023, S. 9f. (Öffnet in einem neuen Tab))
Wie regelt der Gesetzgeber den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit?
Das Jugendschutzgesetz beschränkt den Zugang zu Produkten oder Orten, von denen eine mögliche Gefährdung für Kinder und Jugendliche ausgehen kann.
Das betrifft:
- den Aufenthalt in Gaststätten und den Besuch von Diskotheken und Tanzveranstaltungen
- den Zutritt zu Spielhallen und die Teilnahme an Gewinnspielen
- andere jugendgefährdende Veranstaltungen und jugendgefährdende Orte
- Alkohol- und Tabakkonsum
- problematische Medieninhalte und öffentliche Filmvorführungen
Im Jugendschutzgesetz gibt es deshalb Aufenthaltsbeschränkungen und -verbote, Abgabebeschränkungen, Alters- und Zeitgrenzen. Kinder und Jugendliche dürfen also zum Beispiel gar nicht oder erst ab einem bestimmten Alter Bier oder andere Getränke, die Alkohol in nicht nur geringfügiger Menge enthalten (wie beispielsweise Wodka, Schnaps oder Grappa) kaufen. Auch dürfen sie bestimmte Filme im Kino nicht anschauen oder bestimmte Computerspiele nicht erwerben. Dies gilt ebenso für den Aufenthalt zu bestimmten Zeiten alleine in einer Gaststätte oder den Besuch eines Clubs oder einer Disco. (BMFSFJ, 2023, S. 10 (Öffnet in einem neuen Tab))
Wer darf Kinder und Jugendliche begleiten?
Die Alters- und Zeitgrenzen oder die Zugangsbeschränkungen etwa bei Disco- oder Kinobesuchen gelten unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt, wenn Kinder und Jugendliche begleitet werden, entweder von einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person.
Personensorgeberechtigte Person:
Alle Personen, die das Sorgerecht für ein Kind haben – also grundsätzlich die Eltern. Keine personensorgeberechtigten Personen sind z.B. Verwandte, Geschwister oder Lebenspartnerinnen oder -partner. Liegt das Sorgerecht nicht bei den Eltern, sondern z.B. bei einem Vormund, dann ist diese Person personensorgeberechtigt im Sinne des Jugendschutzgesetzes.
Erziehungsbeauftragte Person:
Jede Person ab 18 Jahren, die eine Vereinbarung mit den Eltern über die Beaufsichtigung getroffen hat. Das Gesetz spricht an dieser Stelle von der „Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben“.
Die Vereinbarung muss in „rechtsverbindlicher“ Form vorliegen. Das heißt, es muss genau zwischen den Eltern und der erziehungsbeauftragten Person abgesprochen werden, wann, wie und wo die Beaufsichtigung über Kinder oder Jugendliche oder den Jugendlichen wahrgenommen wird, z.B. beim Besuch einer Gaststätte, einem Club oder einer Disco. Es darf keine Gefälligkeit der Betreuerin oder des Betreuers sein, sondern sie oder er muss sich ernsthaft für die Übernahme von Erziehungsaufgaben verpflichten.
Mit „Erziehungsaufgaben“ ist in erster Linie die Beaufsichtigung oder die Betreuung gemeint. Sie soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen, aber auch andere vor Schäden bewahren, die durch Kinder oder Jugendliche verursacht werden könnten. Die Wahrnehmung der Erziehungsaufgabe kann zeitweise, aber auch dauerhaft übernommen bzw. übertragen werden. Auch eine stillschweigende Vereinbarung ist möglich, wenn die Eltern immer wieder mit der gleichen Person verabredet haben, die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche zu übernehmen, z.B. mit dem volljährigen Onkel.
Wichtig ist, dass die erziehungsbeauftragte Person in der Lage ist, die Beaufsichtigung tatsächlich wahrzunehmen. Es muss sichergestellt sein, dass sich die Begleitung regelmäßig während der Begleitungsphase um die ihr anvertraute Person kümmert. Das bedeutet: Sie muss die Person im Auge behalten. (BMFSFJ, 2023, S. 11f. (Öffnet in einem neuen Tab))
Ausnahmen:
Lehrpersonen oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kinderund Jugendhilfe brauchen keine besondere Vereinbarung mit den Eltern. Sie sind nach dem Jugendschutzgesetz automatisch „erziehungsbeauftragte Personen“, soweit sie Kinder und Jugendliche im Rahmen der schulischen oder beruflichen Ausbildung oder der Kinder- und Jugendhilfe betreuen, zum Beispiel, wenn sie gemeinsam eine Gaststätte aufsuchen wollen.
Das müssen Eltern bedenken:
- Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
- Sie sollte reif genug und in der Lage sein, die Minderjährige oder den Minderjährigen in jeder Situation zu unterstützen.
- Die erziehungsbeauftragte Person darf nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
- Bei abendlichen Veranstaltungen muss die Heimfahrt gesichert sein.
- Wenn Eltern eine mündliche Vereinbarung treffen, sollten sie im Zweifel für Rückfragen (telefonisch) erreichbar sein.
- Es gelten weiterhin die Regeln zum Alkohol- und Tabakkonsum für Minderjährige.
Wie lange dürfen Kinder/Jugendliche rausgehen?
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nicht ohne Begleitung in Gaststätten, Restaurants, Diskotheken, Bars, Imbissstuben, Trinkhallen, Bierzelte sowie Hotels und Pensionen, Cafés oder Eisdielen aufhalten. Sind Jugendliche mindestens 16 Jahre alt, können sie sich in einer Gaststätte ohne Begleitung von Vater, Mutter oder einer erziehungsbeauftragten Person aufhalten. Dies gilt aber nur für die Zeit von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends. Möchten sie sich nach 24 bis 5 Uhr morgens dort aufhalten, müssen die Eltern oder eine erziehungsbeauftragte Person die Jugendlichen begleiten.
Dieses Aufenthaltsverbot in Gaststätten für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung entfällt, wenn:
- sie etwas trinken oder essen wollen (in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr); als Richtwerte gelten beim Trinken eines Getränks eine halbe Stunde und bei der Einnahme einer Mahlzeit eine Stunde
- dort eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe stattfindet, hier gibt es auch keine Zeitvorgaben; damit sind alle Träger der freien Jugendhilfe, z.B. Jugendverbände und -vereine, sowie Träger der öffentlichen Jugendhilfe, z.B. die Jugendämter, gemeint
- sie sich auf Reisen befinden - hier gibt es keine Zeitvorgaben. Mit Reisen sind auch die Wege zur Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemeint, wenn die Jugendlichen dabei notwendige Wartezeiten durch einen Besuch in einer Gaststätte überbrücken wollen. Als „Beweise“ können die Fahrkarte, die Schultasche, der Rucksack oder Ähnliches gelten.
Das Jugendschutzgesetz räumt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (zumeist die Jugendämter, aber auch die örtlichen Ordnungsbehörden) die Möglichkeit ein, weitere Ausnahmen für den Aufenthalt von Jugendlichen in Gaststätten zuzulassen. Dies können je nach Gefahrenlage sowohl Lockerungen als auch Verschärfungen der Alters- und Zeitgrenzen sein. Wichtig ist, dass immer das örtliche Jugendamt bei den Entscheidungen beteiligt wird. Die Ausnahmen müssen deutlich sichtbar und gut lesbar in der Gaststätte veröffentlicht werden. (BMFSFJ, 2023, S. 15ff. (Öffnet in einem neuen Tab))
Ab wann dürfen Kinder/Jugendliche in die Disco oder zu Tanzveranstaltungen?
Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden und Jugendlichen über 16, aber unter 18 Jahren nur bis 24 Uhr gestattet werden. Werden die Jugendlichen jedoch von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet, dann gelten diese Einschränkungen nicht.
Öffentlich sind alle gewerblichen oder nicht gewerblichen Veranstaltungen mit Tanzgelegenheit in Räumen (z.B. in Diskotheken) oder im Freien, die nicht einem begrenzten, bekannten Personenkreis vorbehalten sind.
Das Jugendschutzgesetz gilt nicht
- auf Popkonzerten, hier steht das Geschehen auf der Bühne im Mittelpunkt
- bei sportlichen Veranstaltungen, wie z.B. Tanzturnieren oder Eislaufen zu Musik,
- bei Vereinsveranstaltungen oder geschlossenen Gesellschaften, die nur von einem besonderen, namentlich geladenen engen Personenkreis besucht werden, z.B. bei einer Vereinsdisco mit namentlicher Gästeliste
- bei Tanzpartys in Tanzschulen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kurse,
- auf anderen privaten Feiern in öffentlichen Gaststätten oder Diskotheken.
Maßgeblicher Anwendungsbereich der Aufenthaltsverbote sind daher Diskotheken oder öffentliche Partys, auf denen jedenfalls zeitweise zu Musik getanzt werden soll. Bei größeren Veranstaltungen, wie z.B. Partys ganzer Schuljahrgänge oder eines größeren Vereins, kann der Gastgeber aber kaum kontrollieren oder verhindern, dass auch nicht geladene Personen die Veranstaltung besuchen. In diesen Fällen ist deswegen grundsätzlich von einer öffentlichen Veranstaltung auszugehen. Die Einschränkungen des Jugendschutzgesetzes gelten damit auch für solche Tanzveranstaltungen.
Kinder und Jugendliche müssen ihr Alter nachweisen. Zweifeln die Veranstalter und Gewerbetreibenden an den Altersangaben der oder des Jugendlichen, können sie das Alter näher überprüfen, z.B. durch Kontrolle des (gültigen) Personalausweises, Kinderausweises, Schülerausweises oder durch einen besonderen Benutzerausweis für eine öffentliche Veranstaltung, wie z.B. den sog. Party Pass (www.partypass.de (Öffnet in einem neuen Tab))
(BMFSFJ, 2023, S. 19f. (Öffnet in einem neuen Tab))
Ausnahmen:
Bei Tanzveranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe können Kinder bis 22 Uhr und alle Jugendlichen bis 24 Uhr ohne Begleitung anwesend sein. Dies gilt ebenso, wenn die Tanzveranstaltung der künstlerischen Betätigung (z.B. tänzerische Darstellung mit künstlerischem Niveau wie die Aufführung der Ballettschule) oder der Brauchtumspflege (z.B. Volkstanz) dient.
Das Jugendschutzgesetz räumt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (zumeist die Jugendämter, aber auch die örtlichen Ordnungsbehörden) die Möglichkeit ein, weitere Ausnahmen zu genehmigen. Dies können sowohl Lockerungen als auch Verschärfungen der Alters- und Zeitgrenzen sein. Wichtig ist, dass immer das örtliche Jugendamt bei den Entscheidungen beteiligt wird. Die Ausnahmen müssen deutlich sichtbar und gut lesbar am Veranstaltungsort veröffentlicht werden. Bei Lockerungen können sowohl Alters- als auch Zeitgrenzen herabgesetzt werden. Dabei muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, welche Lockerung die Gemeinde genehmigen kann. Solche sind dann vertretbar, wenn die Tanzveranstaltung Kinder und Jugendliche nicht gefährdet, z.B. wenn kein Alkohol ausgeschenkt wird und ein generelles Rauchverbot gilt. Wichtig ist auch, dass in genügender Zahl Aufsichtspersonal vorhanden ist.
Dürfen Kinder und Jugendliche in die Spielhalle und/oder an Glücksspielen teilnehmen?
Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit teilnehmen oder sich in einer Spielhalle aufhalten. Unter dieses Verbot fallen zum Beispiel: Glücksspiele mit Gewinnmöglichkeit (z. B. Lotto, Sportwetten, Pokerturniere), das Spielen an Geldgewinnspielgeräten (z. B. in Gaststätten oder Spielhallen), das Spielen an Warenspielgeräten (Gewinn besteht aus Waren wie Spielzeuge etc.).
Ausnahme: Kinder und Jugendliche dürfen auf Volks- und Schützenfesten, Kirmessen, Jahrmärkten an Spielen mit Gewinnmöglichkeit teilnehmen, wenn der Gewinn nur aus Waren von geringem Wert besteht (nicht mehr als 25 Euro). (BMFSFJ, 2023, S. 23 (Öffnet in einem neuen Tab))
Was sind jugendgefährdende Orte?
Halten sich Kinder und Jugendliche an einem Ort auf, an dem ihnen eine Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl droht, sind sie von der Polizei oder der nach Landesrecht zuständigen Ordnungsbehörde aus dieser Gefahrenlage zu bringen. Dabei muss es sich nicht um bereits grundsätzlich problematische Orte handeln (z.B. Bordelle, Drogenumschlagplätze), es kommt auf die konkrete Sachlage an, in der sich ein Kind oder eine Jugendliche oder ein Jugendlicher an einem bestimmten Ort befindet. Eine verlassene Straße kann mitten in der Nacht für orientierungslose Kinder auch ein jugendgefährdender Ort sein.
Jugendlichen darf der Aufenthalt in Nachtklubs und Nachtbars zu keiner Zeit und auch nicht in Begleitung eines Erwachsenen gestattet werden. Zu den Nachtklubs und Nachtbars zählen auch Angebote wie Stripteasebars, Animierbetriebe, Swingerclubs oder Betriebe der Prostitution.
Bei der Entscheidung, welche Orte im Einzelfall als jugendgefährdend anzusehen sind, ist zu berücksichtigen, dass moralische und sozialethische Grundeinstellungen einem stetigen Wandel unterliegen.
Nach heutiger Auffassung sind demnach als jugendgefährdende Orte außer den bisher genannten anzusehen:
- Orte, auch öffentliche Plätze und Straßen, an denen der Prostitution nachgegangen wird
- Orte, an denen illegales Glücksspiel oder Falschspiel stattfindet
- Orte, an denen Betäubungs-, Rausch-, Arzneimittel oder sonstige Suchtstoffe illegal angeboten, illegal oder missbräuchlich konsumiert oder missbräuchlich verwendet werden
- Orte, an denen Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder sich Straftäterinnen und -täter aufhalten
Jugendgefährdende Orte sind nach der Zweckbestimmung des Gesetzes nur solche, die öffentlich, d.h. für jedermann allgemein zugänglich, sind. Hierzu gehören alle jedermann zugänglichen Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und Passagen sowie alle öffentlich zugänglichen Gebäude, Einrichtungen und Verkehrsmittel. Die Öffentlichkeit einer Örtlichkeit bzw. einer Veranstaltung wird nicht dadurch beseitigt, dass Eintrittsgelder erhoben oder Klubkarten ausgegeben werden. Unmittelbar ist eine Gefahr dann, wenn sie geeignet ist, sich direkt und nicht nur über andere Personen (z.B. Begleitpersonen) auf das Kind oder die Jugendliche oder den Jugendlichen auszuwirken.
Das Jugendschutzgesetz nennt hier folgende konkrete Vorgehensweisen. Ordnungskräfte können die minderjährige Person auffordern, den Ort zu verlassen, die minderjährige Person der erziehungsberechtigten Person (Eltern) übergeben oder, wenn die Eltern oder ein Elternteil nicht erreichbar sind/ist, sie in Obhut nehmen. (BMFSFJ, 2023, S. 25ff. (Öffnet in einem neuen Tab))
Hier die Regeln noch mal im Überblick:
Ab wann darf welches alkoholisches Getränk getrunken werden?
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit keinen Alkohol zu sich nehmen. Ab dem 16. Geburtstag dürfen Jugendliche Bier, Wein oder Sekt trinken. Ausnahmen gelten nur für Jugendliche ab 14 Jahren, wenn die Eltern dabei sind. Dann dürfen sie Bier, Wein oder Sekt trinken. Eltern können hier keine erziehungsbeauftragte Person bestimmen.
Für alle unter 18 Jahren ist verboten: alkoholische Getränke wie Schnaps, Likör, Grappa, Wodka, Alkopops, Mixgetränke wie zum Beispiel Cola-Rum oder alkoholhaltige Lebensmittel wie Weinbrandbohnen.
Bei den Alkopops muss zudem auf der Flasche oder dem Behälter der Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten“ aufgebracht sein. Ausnahmen gibt es nicht - auch wenn die Eltern dabei sind, dürfen Minderjährige keinen Schnaps trinken. Wer 16 oder 17 Jahre ist, darf keine Getränke wie Schnaps, Likör, Grappa, Wodka oder Alkopops erhalten. Die Abgabe bzw. der Verkauf im Laden ist nicht erlaubt. Das gilt auch bei öffentlichen Festen wie Jahrmärkten. Kinder und Jugendliche dürfen keine alkoholischen Getränke für ihre Eltern besorgen. (BMFSFJ, 2023, S. 29ff. (Öffnet in einem neuen Tab))
Surfen, chatten, zocken – Jugendschutz in den Medien
Das Jugendschutzgesetz legt fest, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche Zugang zu bestimmten Medien erhalten dürfen. Für den Jugendmedienschutz bedeutet dies, dass Kinder und Jugendliche vor Inhalten in den Medien geschützt werden, die insbesondere Gewalt und angstauslösende Darstellungen enthalten, sowie vor ethisch desorientierenden Angeboten. Das betrifft Kinofilme, darüber hinaus auch Videos sowie Computer- und Videospiele, soweit diese in Form sogenannter Trägermedien vorliegen (also auf CD, DVD, Blu-Ray-Disc). Für den Bereich der Telemedien (Internet), des Rundfunks (Radio und Fernsehen) und der mobilen Kommunikation (Handy) regeln der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der Rundfunkstaatsvertrag der Länder Zugangsbeschränkungen bzw. Vorgaben für Anbieter.
Wesentliche Instrumente des gesetzlichen Jugendmedienschutzes sind die Vergabe von Alterskennzeichen für Kinofilme, Filme auf DVD, CD und Blu-Ray-Disc (sogenannte Trägermedien) und die Festlegung von Sendezeiten für Fernsehsendungen und Telemedien.
Die Altersstufen, die der Gesetzgeber hier vorsieht, sind:
• Freigegeben ohne Altersbeschränkung
• Freigegeben ab 6 Jahren
• Freigegeben ab 12 Jahren
• Freigegeben ab 16 Jahren
• Freigegeben ab 18 Jahren/keine Jugendfreigabe
Die Alterskennzeichen sind keine pädagogischen Empfehlungen. Vor allem jüngere Kinder reagieren unterschiedlich auf Gewalt oder angstauslösende Darstellungen. Aber auch bei älteren Jugendlichen können bestimmte Inhalte desorientierend wirken und die Entwicklung beeinträchtigen, sodass hier nach wie vor die Eltern zu entscheiden haben, was gesehen wird und was nicht. Informationen über die Kriterien zu den Altersfreigaben erteilen die Institutionen der Selbstkontrolle FSK, USK und FSF.
(FSK = freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, USK = Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle, FSF = freiwillige Selbstkontrolle der Fernsehwirtschaft)
Seit dem 1. Januar 2023 finden sich bei neu eingestuften Computerspielen und Filmen neben den Altersfreigaben sogenannte Zusatzhinweise. Das sind zusätzliche Informationen zu den Gründen für die Alterskennzeichen wie z.B. Hinweise zu Funktionen im Spiel, etwa zu Kauf- oder Kommunikationsmöglichkeiten, gewalthaltige Inhalte in Filmen oder Schimpfworte.
Darüber hinaus wird auch auf mögliche Gefahren hingewiesen, die sich nicht aus dem Inhalt, sondern aus der Nutzung ergeben (sog. Interaktionsrisiken), wie z.B. Cybergrooming und Cybermobbing. Die neuen Zusatzhinweise sollen für Eltern Transparenz über die Inhalte der Medien schaffen und dabei unterstützen, eine informierte Entscheidung bei der Auswahl zu treffen. Die Zusatzhinweise sind zukünftig sowohl auf der Rückseite von Verpackungen, als auch auf dem Medium sowie im Online-Bereich zu finden. (BMFSFJ, 2023, S. 35ff. (Öffnet in einem neuen Tab))
Folgende exemplarische Internetseiten bieten hierzu vielfältige Informationen, Tipps und Empfehlungen:
Meine 15-jährige Tochter möchte an einer LAN-Party teilnehmen. Gibt es bezüglich der Teilnahme Altersbeschränkungen?
Es gibt keine rechtlichen Bestimmungen über das Mindestalter von Teilnehmern an LAN-Partys. Grundsätzlich dürfen aber natürlich explizit nur solche Spiele gespielt werden, die gemäß §§ 12-14 im Jugendschutzgesetz für die entsprechende Altersgruppe freigegeben sind.
Dieses bedeutet konkret, dass die Veranstalter dafür Sorge tragen müssen, dass bei einer LAN Party, bei der z.B. Spiele mit einer Alterskennzeichnung "freigegeben ab sechzehn Jahren" gespielt werden, alle Nutzer auch 16 Jahre alt sind; bei Spielen mit der Alterskennzeichnung "keine Jugendfreigabe" müssen die Jugendlichen volljährig sein. Zudem dürfen keine indizierten und jugendgefährdenden Spiele gespielt werden, wenn die Spieler minderjährig sind.
Es ist empfehlenswert, dass die Teilnahmebedingungen für eine LAN von den Spielern unterschrieben werden. Bei Personen unter 16 Jahren kann es auch angebracht sein, die Teilnahmebedingung sowie eine Einverständniserklärung von den Eltern unterschreiben zu lassen. Allerdings: Die Unterschrift der Eltern enthebt die Veranstalter selbstverständlich nicht von der Verpflichtung, nur solche Spiele spielen zu lassen, die für das Alter der Spieler freigegeben sind. (AJS-BW, 2024, o.S. (Öffnet in einem neuen Tab))
Allein ins Kino? – Oder in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person?
Filmvorführungen in der Öffentlichkeit (nicht nur im Kino, sondern auch in Gaststätten, im Jugendklub oder bei Festivals) unterliegen weiteren Beschränkungen. Hierfür hat der Gesetzgeber neben der Altersfreigabe für Filme auch Zeitgrenzen festgelegt, wann Kinder und Jugendliche alleine oder in Begleitung eine Filmvorführung besuchen dürfen.
Alle Vorschriften gelten nicht nur für Spielfilme, sondern auch für Videoclips, Trailer oder Kurzfilme auf Konzerten oder in Diskotheken.
Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur Filme im Kino anschauen, die für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind und zu bestimmten Zeiten vorgeführt werden, vor allem, wenn sie sich nicht in Begleitung ihrer Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person im Kino aufhalten.
Die Beschränkungen durch die Altersfreigabe gelten grundsätzlich auch, wenn Eltern ihre Kinder ins Kino begleiten. Eine Ausnahme ist, wenn Kinder zwischen 6 und 12 Jahren in Begleitung ihrer Eltern in einen Film gehen, der mit „Freigegeben ab zwölf Jahren“ gekennzeichnet ist. Ist lediglich eine erziehungsbeauftragte Person dabei, gilt die Ausnahme nicht.
Die Regeln im Überblick:
- Kinder unter sechs Jahren dürfen nur ins Kino, wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
- Kinder zwischen sechs und dreizehn Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor 20 Uhr endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
- Jugendliche (ab 14) unter 16 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor 22 Uhr endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
- Jugendliche (ab 16) unter 18 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor Mitternacht endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
Was sind jugendgefährdende Inhalte?
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) – www.bzkj.de – setzt sich für ein gutes und sicheres Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen mit Medien ein. Dabei handelt sie im Auftrag des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Die bei der BzKJ angesiedelte Prüfstelle für jugendgefährdende Medien beurteilt Medien hinsichtlich einer möglichen Jugendgefährdung. Eine Jugendgefährdung liegt vor, wenn Träger- und Telemedien geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird (§ 18 Absatz 1 JuSchG). Weitere Tatbestände der Jugendgefährdung sind beispielsweise die Diskriminierung von Menschengruppen oder die Verherrlichung des Nationalsozialismus.
Die Prüfstelle wird auf Antrag oder Anregung einer hierzu gesetzlich berechtigten Stelle tätig. Hierzu zählen beispielsweise Behörden bzw. anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe. Entscheidet die Prüfstelle, dass ein Medium wegen Jugendgefährdung in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, also „indiziert“ wird, treten weitreichende Werbe- und Verbreitungsverbote in Kraft.
Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der BzKJ nach Entscheidung der Prüfstelle in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen (= Indizierung). Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird.
Rechtsfolgen der Indizierung von Trägermedien (= Offlinemedien)
sind nach dem Jugendschutzgesetz weitreichende Verbreitungs-, Abgabe- und Werbebeschränkungen. Das heißt, es ist verboten, Kindern oder Jugendlichen indizierte Trägermedien anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen. Erwachsenen steht der Zugang zu indizierten Medien weiterhin offen.
Rechtsfolgen der Indizierung von Telemedien (= Onlinemedien)
sind nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder, dass die Verbreitung der Internetseiten, soweit sie überhaupt erfolgen darf, nur in sogenannten geschlossenen Erwachsenenbenutzergruppen zulässig ist. Die Rechtsfolgenseite der Indizierung von Telemedien kann bei Angeboten, deren Anbieter ihren Firmensitz im Ausland haben, oft nicht durchgesetzt werden.
Somit können diese Indizierungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien nur dann die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung entfalten, wenn allen, die für Kinder und Jugendliche Verantwortung tragen, ermöglicht wird, mittels Filterung den Zugang zu diesen Angeboten zu verwehren. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages stellt die BzKJ ein Modul bereit, welches sich als aufbereitete Datei in geeignete nutzerautonome Filterprogramme als ein Filtermodul (Negativliste) integrieren lässt. Die BzKJ setzt sich dafür ein, Kindern und Jugendlichen ein gutes Aufwachsen mit Medien zu ermöglichen. Sie fördert hierzu die kontinuierliche Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes im Rahmen einer sogenannten ZUKUNFTSWERKSTATT.
Ziel ist es, den Diskurs zwischen Medienanbietern und Expertinnen und Experten aus der kinderrechtlichen wie medienpädagogischen Praxis auszubauen und zur dauerhaften Implementierung eines intelligenten Chancen- und Risikomanagements zur Etablierung von Maßnahmen für eine möglichst sichere Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen beizutragen. Die BzKJ ist außerdem für die Überwachung systemischer Vorsorgemaßnahmen (wie z.B. sichere Voreinstellungen, Melde- und Abhilfeverfahren etc.) von Medienanbietern zuständig). (BMFSFJ, 2023, S. 43ff.) (Öffnet in einem neuen Tab)
Welche Jugendschutzvorschriften gelten für deutsche Kinder und Jugendliche im Ausland?
Es gelten grundsätzlich die im Gastland herrschenden Rechtsvorschriften. Wenn die Jugendschutzregelungen im Reiseland strengere Grenzen vorsehen als die deutschen Bestimmungen, müssen selbstverständlich diese eingehalten werden.
Falls es jedoch im Ausland keine Jugendschutzregelungen gibt, keine speziellen Vorschriften vorgesehen sind oder nicht so strenge Regelungen existieren, so sind die deutschen Bestimmungen zu beachten. (Nikles et al., 2005, S. 50)
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) hat unter dem Begriff »Jugendschutz in Ferienländern« in der Vergangenheit Informationen zum Kinder- und Jugendschutz in Europa gesammelt und die entsprechenden Jugendschutzvorschriften zusammengetragen.
Weiterführende Hinweise finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
KONSEQUENZEN – was passiert bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz?
Das Jugendschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen die Regelungen Sanktionen, vor allem in Form von Strafverfolgung oder der Erteilung von Bußgeldern, vor.
Straftaten: Verstöße gegen die Verbote indizierter (=jugendgefährdender) Trägermedien (=Offlinemedien) sind strafbar. Erfasst ist auch fahrlässiges Handeln. Eltern, die ihren Kindern jugendgefährdende Trägermedien anbieten, überlassen oder zugänglich machen, handeln – außer bei grober Verletzung ihrer Erziehungspflicht – nicht strafbar.
Ordnungswidrigkeiten: Das Jugendschutzgesetz wendet sich in erster Linie an Veranstalter und Gewerbetreibende. Verstoßen diese gegen die jeweiligen Regelungen, handeln sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belegt werden. Ordnungswidrig kann aber auch jede andere erwachsene Person handeln, die durch ihr Verhalten einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzgesetzes herbeiführt oder fördert.
Kinder und Jugendliche können nicht wegen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz mit Bußgeldern belegt werden.
Zuständig für die Ahndung und Verfolgung von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz sind je nach landesrechtlicher Regelung die örtlichen Ordnungsbehörden oder das Jugendamt. (BMFSFJ, 2023, S. 47 (Öffnet in einem neuen Tab))
Weitere Fragen
zum Bereich Jugendschutz...
Gibt es eine gesetzliche Regelung, wie viel Taschengeld Kinder bekommen sollten?
Es gibt keinerlei Rechtsansprüche der Kinder und Jugendlichen auf Taschengeld und demzufolge auch keine Verpflichtung für Eltern oder Personensorgeberechtigten Taschengeld zu zahlen.
Wie viel Taschengeld jedes Kind bekommt, obliegt der elterlichen Selbstbestimmung in Abhängigkeit zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jeder einzelnen Familie.
Dennoch gilt: Taschengeld zu bekommen und damit umzugehen, kann eine wichtige Lektion für den späteren Umgang mit Geld sein, denn:
- Kinder lernen dadurch den Wert des Geldes kennen
- Kinder lernen sich ihr Geld einzuteilen und damit auszukommen
- Kinder lernen frühzeitig eigene finanzielle Entscheidungen zu treffen, sowie den finanziellen Überblick zu behalten
Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- & Jugendschutz (AJS) NRW hat entsprechende Empfehlungen aufgeführt, wie viel Taschengeld Kinder und Jugendliche im Alter von 5-18 Jahren erhalten könnten. Diese Informationen finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Den Taschengeldparagraph findet man im § 110 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser Paragraph erklärt Verträge für rechtswirksam, welche Personen ab dem 7. Lebensjahr mit ihren Leistungen, also mit ihrem Taschengeld bewirken können. Grundsätzlich sind in Deutschland Personen ab dem 7. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit nur eingeschränkt geschäftsfähig.
Ein Kind kann ab dem 7. Lebensjahr auch ohne Zustimmung der Eltern einen Kaufvertrag abschließen, wenn es die Leistung aus seinem Taschengeldrahmen erbringen kann. Wenn beispielsweise ein 8-jähriges Kind in einem Spielwarengeschäft etwas von seinem Taschengeld kauft, dann ist dieser Kauf rechtswirksam. Befürworten die Eltern diesen Kauf allerdings nicht, sondern möchten, dass der Kauf rückgängig gemacht wird, so ist der Verkäufer dazu rechtlich nicht verpflichtet.
Ratenkäufe fallen natürlich nicht unter dieses Gesetz und sind nicht rechtskräftig. In diesem Fall ist nach wie vor die Zustimmung der Eltern erforderlich.
Taschengeldparagraph, 2024, o.S. (Öffnet in einem neuen Tab) und/oder §110 BGB (Öffnet in einem neuen Tab)
Piercing - Meine 17-jährige Tochter möchte sich piercen lassen. Was ist dabei rechtlich zu beachten?
Piercing ist im Sinne des § 223 StGB als Körperverletzung zu betrachten. Diese ist aber dann nicht rechtswidrig und auch nicht strafbar, wenn eine wirksame Einwilligung des Verletzten vorliegt.
Ab wann können Minderjährige eine solche Einwilligung – auch gegen den Willen ihrer Eltern – erteilen?
Das ist nicht ganz eindeutig geregelt – es hängt vom individuellen Entwicklungsstand ab und davon, ob Jugendliche die Reichweite ihrer Entscheidung begreifen. Je älter (und reifer) die Jugendlichen sind, desto eher kann also die Einwilligung der Eltern zu dieser „Körperverletzung“ entbehrlich sein. Außerdem können Jugendliche trotz beschränkter Geschäftsfähigkeit im Rahmen des „Taschengeldparagraphen“ (§ 110 BGB) Verträge auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter schließen, da ihnen das Taschengeld in der Regel zu ihrer freien Verfügung überlassen wird. Ein seriöses Piercing-Studio wird jedoch im Zweifelsfall und vor allem bei jüngeren Jugendlichen auf einer Zustimmung der Eltern bestehen.
Schadensersatzpflichtig wird Piercing als Körperverletzung übrigens dann, wenn das Studio unsauber und dilettantisch arbeitet und es zu Folgeproblemen kommt (Entzündungen, Narben usw.). Jugendliche sollten sehr vorsichtig sein in der Auswahl des Studios und sich über die hygienischen Vorschriften informieren.“ (AJS-BW, 2024, o.S. (Öffnet in einem neuen Tab))
Sollten Ihre Fragen hier nicht beantwortet worden sein,
...wenden Sie sich bitte über die unten angegebenen Kontaktdaten an den Bereich Jugendförderung.
Gerne geben wir Ihnen Auskunft und nehmen auch Ihre Fragen in unseren Fragenkatalog auf.