Dürfen Minderjährige Cannabis erwerben und/oder konsumieren?
Nein! - Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis ist für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeln). Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren.
Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen. (BGM, 2024, o.S. (Öffnet in einem neuen Tab))
Ab wann darf was geraucht werden?
Das Jugendschutzgesetz ist hier eindeutig und erlaubt auch keine Ausnahmen. Kinder und Jugendliche dürfen weder Tabakwaren wie Zigaretten, Zigarren oder Tabak im Geschäft oder im Wege des Versandhandels wie Internet- oder Katalogbestellungen kaufen noch darf ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet werden. Wenn in Wasserpfeifen Tabak geraucht wird, ist das für Minderjährige verboten.
Das Verbot gilt auch für nikotinhaltige und nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas. Mit diesen elektronischen Inhalationsprodukten werden Flüssigkeiten, sogenannte Liquids, verdampft und der dabei entstehende Nebel inhaliert.
Um das Abgabeverbot in der Öffentlichkeit zu sichern, müssen öffentlich zugängliche Zigarettenautomaten mit einer Karte bedient werden, mit der das Alter der Karteninhaberin oder des Karteninhabers (über 18 Jahre) festgestellt werden kann.
Selbst wenn die Eltern dabei sind, dürfen unter 18-Jährige in der Öffentlichkeit nicht rauchen oder E-Zigaretten und E-Shishas konsumieren. (BMFSFJ, 2023, S. 33 (Öffnet in einem neuen Tab))
Welche Cannabis-Schutzmaßnahmen wird es für Kinder und Jugendliche geben?
Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes gehören insbesondere:
- Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich an erwachsene Vereinsmitglieder und nur für den eigenen Bedarf mit strikter Alterskontrolle.
- Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g pro Monat.
- Ausbau der Präventionsangebote durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
- Allgemeines Werbe- und Sponsoring-Verbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
- Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.
- Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.
- Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
- Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern.
- Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.
Wie kann verhindert werden, dass volljährige Personen legal bezogenes Cannabis an Minderjährige weitergeben?
Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige stellt eine Straftat dar und wird von den Strafverfolgungsbehörden entsprechend verfolgt. Wer Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbaut, hat diese sowie Cannabis und Cannabissamen konsequent vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
Wenn Personensorgeberechtigte gegen das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche verstoßen, können schon heute unter bestimmten Bedingungen familiengerichtliche Maßnahmen gegen sie eingeleitet werden. Darüber hinaus darf Kindern und Jugendlichen kein Zutritt zu Räumen von Anbauvereinigungen gewährt werden. Dort gilt eine strikte Alterskontrolle.
(BGM, 2024, o.S. (Öffnet in einem neuen Tab))
Weiterführende Informationen zum Cannabisgesetz
...finden Sie über die Webseiten www.bundesgesundheitsministerium.de (Öffnet in einem neuen Tab) und Cannabis – Drogenhilfe Köln (Öffnet in einem neuen Tab).
Sollten Ihre Fragen hier nicht beantwortet worden sein,
...wenden Sie sich bitte über die unten angegebenen Kontaktdaten an den Bereich Jugendförderung.
Gerne geben wir Ihnen Auskunft und nehmen auch Ihre Fragen in unseren Fragenkatalog auf.