Beschreibung
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.
Nach Artikel 2 § 11 Absatz 3 der Steuersatzung sind die Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine Steueranmeldung einzureichen. Der Steuererklärung sind Kopien der Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen. Außerdem ist der Steuerschuldner verpflichtet, bei der Aufstellung eines neuen und der Entfernung eines alten Geldspielgerätes das Einspielergebnis auszulesen.
Die vierteljährlichen Erklärungen sind unaufgefordert jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres mit den entsprechenden Kopien der Auslesestreifen bei der Stadt Bergheim einzureichen.