Beschreibung
Personen, die bei der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können, können von der Ausweispflicht befreit werden.
In diesen Fällen wird vom Einwohnermeldewesen ein gesiegeltes Schreiben, welches die Befreiung von der Ausweispflicht nachweist, ausgestellt.